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BVerwG, 10.09.1956 - III C 177.55 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Verfahrensgang
- VG Oldenburg, 28.07.1955 - A 529.54
- BVerwG, 10.09.1956 - III C 177.55
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 08.11.1954 - Gr. Sen. 1.54
Begriff des bestimmten Antrags im Sinne des § 57 Abs. 2 S. 1 …
Auszug aus BVerwG, 10.09.1956 - III C 177.55
Dies genügt aber zur Erfüllung der Formvorschrift des § 57 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - über den bestimmten Antrag (BVerwGE 1, 222).
- BVerwG, 02.02.1957 - IV C 347.56
Rechtsmittel
Der Verwerfungsbeschluß BVerwG III C 177.55 vom 10. September 1956 läßt die Entscheidung insoweit ausdrücklich dahingestellt, weil jedenfalls die Jahresfrist des § 21 Abs. 3 verstrichen sei.Legt man dem unterbleiben der Belehrung über die Begründungsfrist nur die Wirkung bei, daß die Begründungsfrist nicht zu laufen beginnt, so könnte - anders als in BVerwG III C 177.55 - hier die Revision sogleich als unzulässig verworfen werden, weil hier schon die Einlegungsfrist überschritten ist, über die richtig belehrt war.
- BVerwG, 08.02.1968 - III C 20.67
Anspruch auf Gewährung einer Hausratentschädigung - Voraussetzungen der …
Der beschließende Senat hatte durch Beschluß vom 10. September 1956 - BVerwG III C 177.55 - zu dem insoweit gleichlautenden § 21 Abs. 3 BVerwGG die gleiche Rechtsfrage im gegenteiligen, den Gründen dieses Beschlusses entsprechenden Sinn entschieden. - BVerwG, 15.09.1958 - III C 257.57
Rechtsmittel
Der Ausschluß eines Rechtsbehelfs nach Ablauf eines Jahres umfaßt nach demBeschluß des erkennenden Senats vom 10. September 1956 - BVerwG III C 177.55 - auch die Begründung einer Revision.